Tauchunfall ist rechtlich keiner - EVG gibt Versicherung Recht
Ein gelähmter Taucher erhält keine Leistungen seiner Unfallversicherung. Laut Eidg. Versicherungsgericht (EVG) gilt das beim Auftauchen erlittene Dekompressionstrauma rechtlich nicht als Unfall.
[sda] - Der Mann hatte im Januar 2003 beim Aufstieg von einem Tauchgang ein Dekompressionstrauma erlitten und ist seither querschnittgelähmt. Er hatte in einer Tiefe von fünf Metern erste Lähmungserscheinungen in den Armen gespürt. An der Wasseroberfläche musste er sich zunächst übergeben und wurde dann bewusstlos.
Seine Unfallversicherung, die Zürich, weigerte sich später, Leistungen auszurichten, da kein Unfall im Rechtssinn vorliege. Das Aargauer Versicherungsgericht bejahte im April 2004 ein Unfallereignis.
Das EVG hat die dagegen erhobene Beschwerde der Zürich Versicherungen nun gutgeheissen. Laut den Luzerner Richtern fehlt es zur Bejahung eines Unfallereignisses am Erfordernis des "ungewöhnlichen äusseren Faktors".
Der Versicherte habe einen routinemässigen Tauchgang unternommen, der normal verlaufen sei. Die Druckveränderungen beim Ab- und Aufstieg an sich seien kein "ungewöhlicher Faktor". Auch ein Verhaltensfehler des Tauchers sei nicht zu erkennen, zumindest bis zum Aufstieg auf fünf Meter Tiefe.
Kein Unfall liegt gemäss jüngeren Entscheiden des EVG auch vor bei der Vollbremsung des Wagens ohne anschliessende Kollision oder beim ruckartigen Öffnen des Fallschirms. Versicherungsrechtlich erleidet dagegen einen Unfall, wer beim Bandencheck im Eishockey verletzt wird.
Quelle: Bluewin Homepeage
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